Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2023 – L 2 SO 3211/21
- VG Koblenz, 31.03.2025 – 3 K 1041/24.KO
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 – L 8 SO 42/22 B ERZitiert von 3
- BSG, 11.11.2021 – B 3 P 5/20 R
- BSG, 11.11.2021 – B 3 P 3/20 RZitiert von 2
- BSG, 11.11.2021 – B 3 P 2/20 RSoziale Pflegeversicherung - Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe - Vorrang-Nachrang-Verhältnis der LeistungenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2025 – L 8 SO 16/25 B ER
- LSG Schleswig, 12.09.2025 – L 10 KR 104/25 B ER
- LSG Hessen, 11.08.2025 – L 4 SO 49/25 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/103#abs-1 (1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapitel 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/103#abs-2 (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.